Hessischer Landtag: Gesetzesentwurf zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamts
Der Entwurf betont die herausragende Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements für Staat und Gemeinwesen und stellt heraus, dass sich gleichwohl keine über den Teilbereich des Sports hinausgehende Regelung in der Verfassung des Landes Hessen befinde. Schlussfolgernd heißt im Gesetzesentwurf einleitend "Um die Menschen für den Wert des bürgerschaftlichen Engagements zu sensibilisieren und dessen gesellschaftliche Anerkennung zu stärken, wird die Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl als Staatsziel in die Verfassung des Landes Hessen aufgenommen."
Im Folgenden wurde daher der Artikel 26f in die Verfassung aufgenommen: "Der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände."
Zur Erläuterung heißt es: "Durch die Einfügung eines neuen Art. 26f HV wird der Schutz und die Förderung des Ehrenamts zum Staatsziel erklärt. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und finanziellen Möglichkeiten der Förderung des Ehrenamts besonderes Gewicht beizumessen. Ein Rechtsanspruch gegen das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften auf eine konkrete, insbesondere finanzielle Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl kann hieraus freilich nicht abgeleitet werden."
Der Gesetzesentwurf ist abrufbar im Landtagsinformationssystem des Hessischen Landtags unter der Drucksache 19/5717 – Wahlperiode 19, Drs-Nummer: 5717
<link starweb.hessen.de starweb lis drucksache19.htm external-link-new-window external link in new>Landtagsinformationssystem
<link starweb.hessen.de cache drs external-link-new-window external link in new>Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamts) (PDF 83,4KB)